Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V. – Satzung
Die letzte publizierte Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Karlsruhe e.V. vom 11. Mai 1955 findet sich im Jahrgang 1955 der Beiträge zur Naturkundlichen Forschung in Südwestdeutschland, Band 14, Heft 2, S. 135-137. Sie wurde nur einmal am 17. März 1988 geringfügig verändert. Die hier abgedruckte Neufassung war notwendig geworden, weil das Finanzamt Karlsruhe-Stadt mit dem Freistellungsbescheid für die Jahre 2006-2008 vom 16. Februar 2010 eine Aktualisierung und Anpassung an die gesetzliche Mustersatzung gefordert hatte. In Zusammenarbeit von Vorstand und Beirat, insbesondere dem staatlich geprüften Vereinsmanager Heiko Singer, wurde eine Neufassung der Satzung ausgearbeitet und auf der Mitglieder-Hauptversammlung (MHV) vom 6. März 2012 beschlossen. Bei dieser Neufassung war ein wichtiger Halbsatz unserer alten Satzung von 1955 unabsichtlich verloren gegangen. Der Vorstand hatte deshalb zur MHV am 5. Februar 2013 einen Änderungsantrag eingebracht, der einstimmig angenommen wurde. Die Eintragungen in das Vereinsregister VR 283 beim Amtsgericht, Registergericht Karlsruhe, sind am 16. Mai 2012 und am 23. September 2013 erfolgt. Im Folgenden ist nun die aktuell gültige Fassung der Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Karlsruhe e.V. abgedruckt
Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.
Satzung vom 11. Mai 1955
neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 06.03.2012
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlun
vom 05.02.2013
§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Vereinszwecke sind: Die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erforschung der Natur, insbesondere unserer Heimat,
- die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Vorführungen aus allen Gebieten der Naturwissenschaften,
- die Herausgabe naturwissenschaftlicher Fachschriften,
- die Durchführung naturwissenschaftlicher Lehrausflüge (Exkursionen),
- die Veranstaltung naturkundlicher Ausstellungen,
- die Bezuschussung naturwissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
- die Beratung aller Interessierten auf verschiedenen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.
(3) Zur Förderung seines Zweckes steht der Verein in enger Verbindung mit 1. dem Staatlichen Museum für Naturkunde Karlsruhe und 2. dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Höhere Naturschutzbehörde. Außerdem werden freundschaftliche Beziehungen zu den naturwissenschaftlichen Instituten des KIT und zu anderen ähnlichen Instituten und Vereinigungen auf dem Zweckgebiet des Vereins gepflegt.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Es werden folgende Mitgliedschaftsverhältnisse unterschieden:
- Einzelmitgliedschaft
- Jugendmitgliedschaft (Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Rentnermitgliedschaft (Rentner und Versorgungsempfänger)
- Korporative Mitgliedschaft (Körperschaften wie z.B. Unternehmen oder Vereine).
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag; der Mitgliedschaftsbewerber erhält nach erfolgter Aufnahme durch den Vorstand einen Mitgliedsausweis.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet
- mit dem Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung bei juristischen Personen,
- durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen oder Mitgliederpflichten (insbesondere die Beitragspflicht) verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss findet eine persönliche oder schriftliche Anhörung durch den Vorstand statt; in Fällen der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags ersetzt eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung eines Zahlungstermins und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung (Ausschluss) die Anhörung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, ausgenommen sind Fälle des Ausschlusses wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung die Mitgliederversammlung zur weiteren Entscheidung schriftlich anrufen; das Schreiben soll an den Vorsitzenden gerichtet werden. Erfolgt keine fristgerechte Anrufung der Mitgliederversammlung, wird der Ausschluss mit Fristablauf bestandskräftig.
(6) Mitglieder, die sich durch hervorragende Leistungen in der Wissenschaft ausgezeichnet oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich, als außerordentliche Mitgliederversammlung nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden schriftlich durch persönlichen Einladungsbrief mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen. Die Einladung muss die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte für das zurückliegende Geschäftsjahr,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet; im Verhinderungsfall gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. Für jede Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer, für Wahlen wird ein Wahlleiter gewählt.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Enthaltungen werden nicht gezählt. Es wird offen abgestimmt und gewählt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, dass Abstimmungen bzw. Wahlen geheim durchgeführt werden. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht dem Vorstand oder Beirat angehörende Kassenprüfer, die die Geschäfts- und Buchführung des zurückliegenden Geschäftsjahres prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung vortragen. Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt analog § 7 Absatz 2.
§ 7 – Vorstand und Beirat
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden und Mitgliedersekretär,
- dem Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Vorstands vertreten gemäß § 26 Absatz 2 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der 1. Vorsitzende allein, die anderen Vorstandsmitglieder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Vertretungsregelungen im Innenverhältnis bleiben unberührt. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben der Geschäftsführung und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere Finanzwesen und Zahlungsverkehr betreffend, werden vom Geschäftsführer geführt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestimmen oder die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch zuweisen.
(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit und vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern und Öffentlichkeit. Er wird im Innenverhältnis bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und Mitgliedersekretär vertreten. Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der 1. Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein; in wichtigen Fällen kann diese Ladungsfrist auch unterschritten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Enthaltungen werden nicht gezählt. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und Mitgliedersekretär.
(4) Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich; Aufwendungen für die Vereinsarbeit bzw. im Auftrag des Vereins werden auf Antrag vom Geschäftsführer erstattet. Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung werden vom Geschäftsführer ausgestellt und unterschrieben; sie können auch vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden. Die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(5) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt, wobei möglichst Vertreter verschiedener Berufs- und Fachrichtungen ausgewählt werden sollen. Die Amtszeit der Beiräte endet mit der regulären Amtszeit des jeweiligen Vorstands. Nach der turnusgemäßen Wahl des Vorstands ist der Beirat durch Vorstandsbeschluss neu zu ernennen; die Wiederernennung von bisherigen Beiratsmitgliedern ist möglich.
§ 8 – Mitgliedsbeiträge
(1) Es besteht Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben, sie sind bis zum 31. März eines Kalenderjahres jährlich im Voraus fällig.
(3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 – Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann nur von einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Staatliche Museum für Naturkunde Karlsruhe zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Wissenschaft und Forschung sowie Erziehung und Bildung.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Errichtung in Kraft